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Wer in Tessiner Etablissements käufliche Liebe anbietet, kann dies nur noch mit amtlicher Bewilligung tun. Zudem sieht das revidierte Prostitutionsgesetz eine neue Besteuerung der Sexarbeiterinnen vor. Die grosse Nähe zu Italien hat für das Tessin unterschiedliche Folgen. Beispielsweise ist die Frage der Grenzgänger und das damit zusammenhängende Problem des Lohndumpings ein politischer Dauerbrenner im Südkanton.
Denn in Italien sind Freudenhäuser seit über einem halben Jahrhundert verboten. Zudem verbannte Rom vor rund zehn Jahren die Prostitution aus dem öffentlichen Raum. Daraufhin kam es im Tessin zu einem unliebsamen Bordellboom. Immer mehr illegale Freudenhäuser schossen aus dem Boden, in denen die Rechte der Sexarbeiterinnen missachtet wurden und die auch kriminelle Elemente anzogen.
Von den 35 damaligen Etablissements mussten drei Viertel ihre Pforten schliessen, die Zahl der zirka registrierten Prostituierten begann zu sinken. Heute gibt es im Südkanton bloss acht Freudenhäuser, und insgesamt sind offiziell noch um die Sexarbeiterinnen aktiv.
Daher konnte der Tessiner Grosse Rat das neue Prostitutionsgesetz erst im Januar gutheissen — und erst am 1. Juli dieses Jahres tritt es in Kraft. Dazu komme auch eine klare Betriebsregelung für die einschlägigen Etablissements. Überdies würden die Gemeinden mehr Spielraum erhalten, was ein Verbot von Sexlokalen auf ihrem Gebiet anbelange. Die auffälligste Neuerung ist folgende: Jedes bestehende und jedes geplante Bordell muss bei den kantonalen Behörden eine spezifische Betriebsbewilligung einholen.
Dasselbe gilt im Sinne einer Tätigkeitserlaubnis für Sexarbeiterinnen, die in einem Freudenhaus arbeiten. Oder für solche, die sich zusammentun und ihre Dienste in einer gemeinsam gemieteten Privatwohnung anbieten. Auf eigene Faust agierende Prostituierte hingegen müssen sich wie bis anhin lediglich bei den Kantonsbehörden registrieren lassen.