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Nutzungsuntersagung wegen Fehlens der Baugenehmigung - Bestandsschutz bezieht sich auf das Gebäude in seinem Bestand, nicht auf eine geänderte Nutzung eines Gebäudes. Er ist somit auf die Sicherung des durch die Eigentumsausübung Geschaffenen bezogen und damit auf das Gebäude in seinem Bestand, nicht auf eine geänderte Nutzung eines Gebäudes vgl. BVerwG, Beschluss vom Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens Das Anwesen ist an die Immobilienverwaltung UG mit Sitz in Der Bebauungsplan wurde im Jahr geändert.
Unter Nr. II Abs. Die Offenlage fand in der Zeit vom Die damit beschlossene Zweite Änderung des Bebauungsplans wurde am In den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans ist bestimmt:. Plangebiets soll der Beschluss des Gemeinderates zur planungsrechtlichen Steuerung von Bordellen usw.
Bordellkonzeption umgesetzt werden. Durch den Ausschluss der genannten Betriebe soll den mit diesen Betrieben verbundenen Auswirkungen auf das direkte Umfeld Wegzug von ansässigen Gewerbebetrieben, Belästigungen von Nachbarn, Milieuveränderungen und den damit verbundenen städtebaulichen Missständen entgegengewirkt werden. Um diese Entwicklung zu verhindern, soll für den Gesamtbereich der gewerblichen Bauflächen im Plangebiet auf der Grundlage der Entscheidung der Stadt Freiburg zur planerischen Behandlung von Bordellen der Ausschluss folgender Nutzungen erfolgen:.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am Der Gemeinderat hatte zunächst beschlossen, nur an folgenden Standorten bordellartige Betriebe grundsätzlich zuzulassen:. Ferner hat der Gemeinderat zur Kenntnis genommen, dass gegen sogenannte Terminwohnungen in Freiburg baurechtlich nicht eingeschritten wird, wenn von diesen keine städtebaulichen Spannungen ausgehen. Ausgangspunkt für die Entscheidung des Gemeinderates zur planerischen Behandlung von Bordellen usw.
Für das Grundstück Nach einem auf den Einen Bauantrag stellten weder der Kläger noch dessen Mieter. Auch auf andere Weise wurde die Beklagte über die Nutzungsabsichten des Klägers nicht informiert.